Wurftauben Club Oberhessen e.V.
Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Wurftauben Club Oberhessen“. Er ist in das Vereins­register beim Amts­gericht Gießen unter Nr. VR 637 am 22.09.1969 ein­ge­tragen und hat seinen Sitz in Gießen.

§ 2
Der Verein verfolgt aus­schließlich und un­mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungs­zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Wurftauben­schiessens, des Büchsen­schiessens sowie des Kurzwaffen­schiessens. Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Hessischen Schützen­verbandes, sowie des Landessportbundes Hessen, deren Satzungen er an­erkennt.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 20 Jahre,
b) jugendliche Mitglieder unter 20 Jahren,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder (können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden).
2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung er­forderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Ver­hältnissen befinden und über einen guten Leumund ver­fügen. Zur Erlangung der Mitglied­schaft ist die schriftliche Bürgschaft zweier Bürgern erforderlich. Über die endgültige Aufnahme ent­scheidet der Vorstand.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitglieds­karte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu auf­ge­nommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins an­zu­erkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Ver­dienste erworben haben, können von der Haupt­ver­sammlung zu Ehren­mitgliedern ernannt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Ver­eins­ver­an­stal­tungen. Ausnahmen werden durch Vor­stands­be­schluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mit­glied ist ver­pflichtet, den Ver­ein nach besten Kräften zu fördern, die fest­ge­setzten Bei­träge zu leisten und die von der Ver­eins­lei­tung zur Auf­recht­er­haltung des Schieß­betriebes er­lassenen und An­ordnungen zu be­achten. Mitglieder, die die Ver­eins­interessen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen werden. Das gleiche gilt, wenn die Ver­eins­bei­träge nach Fälligkeit trotz Auf­forderung nicht innerhalb der Frist von einem Monat ge­zahlt werden.
Ehren­mitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahren.
Bei Schießveranstaltungen ist den Anordnungen des Schießleiters bzw. dessen Stellvertreter unbedingt Folge zu leisten. In Fällen der Zuwiderhandlungen kann vom Schießleiter bzw. dessen Stellvertreter Platz­verweis erteilt werden.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Aus­tritts­er­klärung auf den Schluss des Kalender­jahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Er­löschen der Mit­glied­schaft zu bezahlen.
Ein Ver­eins­mit­glied kann durch Be­schluss des Vor­standes aus­ge­schlossen werden (§ 5 Abs. 2). Bei Stimm­gleich­heit ent­scheidet der Vor­sitzende.
Das aus­ge­schlos­sene Mit­glied ist be­rechtigt, in der nächsten Haupt­versammlung Be­rufung ein­zu­legen, die durch Be­schluss end­gültig ent­scheidet. Aus­ge­tretene und aus­ge­schlos­sene Mit­glieder ver­lieren jedes An­recht an den Ver­ein und seine Ein­richtungen. Sie haben die Mit­glieds­karte ab­zu­geben.

§ 9 Beiträge der Mitgliedschaft
1. Jedes Ver­eins­mit­glied be­zahlt einen Jahres­be­itrag, dessen Höhe von der Haupt­ver­sammlung be­stimmt wird. Sämtliche Ein­nahmen des Ver­eins sind zur Er­füllung des Ver­eins­zweckes (§ 2) zu ver­wenden.
2. Jedes Mit­glied zahlt bei Ein­tritt den Bei­trag für das laufende Jahr sowie für das folgende Ge­schäfts­jahr im Voraus. Jedes Mit­glied ver­pflichtet sich, dem Auf­nahme­an­trag eine aus­ge­füllte und unter­schriebene Bank­einzugs­er­mächti­gung bei­zufügen.
3. Der Vorstand ist er­mächtigt im 1. Quartal des laufenden Ge­schäfts­jahres den Bei­trag für das nächste Jahr ein­zu­ziehen.
4. Bei Ein­tritt von neuen Mit­gliedern ist eine Auf­nahmegebühr zu ent­richten.
5. Über die Höhe der Bei­träge und der Auf­nahme­ge­bühr ent­scheidet die Haupt­ver­sammlung.

§ 10 Leitung und Verwaltung
1. Der 1. und 2. Vor­sitzende leiten die Ver­eins­ge­schäfte und ver­treten den Ver­ein ge­richtlich und außer­ge­richtlich. Ver­eins­intern wird be­stimmt, dass der 2. Vor­sitzende nur bei Ver­hinderungen des 1. Vor­sitzenden tätig oder wenn er be­sonders dazu be­auf­tragt wird.
2. Der Vorstand besteht aus dem
1. ersten Vor­sitzenden,
2. zweiten Vor­sitzenden,
3. Schatz­meister,
4. Schrift­führer,
5. Schieß­leiter,
6. stell­ver­tretenden Schieß­leiter.
Ein Vor­stands­mit­glied kann mehrere Ämter ausüben.
3. Der Vor­stand wird von der Haupt­ver­sammlung für 2 Jahre ge­wählt, in jährlicher ab­wechselnder Folge für Nr. 1, 3 und 5 bzw. 2, 4 und 6 entsprechend § 10 Abs. 2 dieser Satzung, beginnend mit dem 1.1.1980. Der Vor­stand führt die Amts­ge­schäfte bis zur jeweiligen Neu­wahl.
4. Dem Vor­stand ob­liegt es, die Ver­an­staltungen des Ver­eins fest­zulegen, sowie Sonder­kommis­sionen zur Er­ledigung be­stim­mter An­ge­legen­heiten zu be­stellen. Er ent­scheidet in allen in den Satzungen vor­gesehen Fällen. Die Sitzungen werden ge­leitet vom 1. Vor­sitzenden, im Falle seiner Ver­hinderung vom 2. Vor­sitzenden. Über die Sitzung und Be­schlüsse wird vom Schrift­führer Protokoll ge­führt, das vom Sitzungs­leiter gegen zu­zeichnen ist.
5. Fällt ein Mit­glied des Vor­standes vor einer Haupt­ver­sammlung weg, sei es durch Tod, Rück­tritt oder dgl., so ist der Vor­stand be­rechtigt, einen Ersatz­mann zu wählen, der bis zur nächsten Haupt­ver­sammlung an die Stelle des Aus­ge­schiedenen tritt. Fällt der 1. Vor­sitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vor­sitzende. Scheidet der 2. Vor­sitzende aus, so wird er bis zur nächsten Haupt­ver­sammlung durch den Schatz­meister ver­treten.

§ 11
Die Haupt­ver­sammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassen­prüfer. Sie haben vor dem Rechnungs­ab­schluss eine ordentliche Kassen­prüfung vor­zu­nehmen und darüber in der Haupt­ver­sammlung Bericht zu er­statten.

§ 12
Sämtliche Organe des Ver­eins üben ihre Tätig­keit ehren­amtlich aus. An kein Ver­eins­mit­glied darf ein Ge­winn­teil, Zu­wendung, un­ver­hältnis­mäßig hohe Ver­gütung oder ähnliches be­zahlt werden.

§ 13
Die Haupt­ver­sammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalender­jahres durch­ge­führt werden. Sie wird vom 1. Vor­sitzenden, im Falle seiner Ver­hinderung vom 2. Vor­sitzenden ein­be­rufen und ge­leitet. Die Ein­ladung muss spätestens zwei Wochen vor­her schriftlich unter Mit­teilung der ein­zelnen Punkte der Tages­ordnung erfolgen.
1. Tages­ordnung soll folgende Punkte ent­halten:
a) Bericht des Vor­sitzenden und seiner Mit­arbeiter über das ab­ge­laufene Ge­schäfts­jahr.
b) Ent­lastung des Vor­sitzenden und seinen Mit­arbeiter.
c) Etwa an­fallende Wahlen des Vor­standes und der Kassen­prüfer.
d) Ge­nehmigungen des Haus­halts­vor­anschlages.
e) Ent­scheidung über Be­schwerden ge­gen den Aus­schluss eines Mit­gliedes.
f) Be­schluss­fassung über den An- und Ver­kauf von Grund­stücken und Ge­räten.
g) Satzungs­änderungen.
h) Anträge.
i) Ver­schiedenes.
2. An­träge zur Haupt­ver­sammlung können nur be­rücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Ver­sammlung schriftlich ein­gereicht werden.
3. Bei der Be­schluss­fassung ent­scheidet die Mehr­heit der ab­gegebenen Stimmen, soweit nichts anderes be­stimmt ist. Bei Stimm­gleichheit ent­scheidet die Stimme des Vor­sitzenden.
4. Über jede Haupt­ver­sammlung ist vom Schrift­führer oder einem be­stimmten Protokoll­führer ein Protokoll zu führen, das von diesem und dem Vor­sitzenden oder dem Ver­sammlungs­leiter zu unter­zeichnen ist.

§ 14
1. Der Vor­sitzende kann jederzeit eine außer­ordentliche Haupt­ver­sammlung mit einer Frist von einer Woche ein­be­rufen.
2. Der Vor­sitzende muss eine außer­ordentliche Haupt­ver­sammlung ein­be­rufen, wenn dies von mindestens 15 stimm­be­rechtigten Mit­gliedern unter An­gaben des Grundes ver­langt wird.
3. Die außer­ordentliche Haupt­ver­sammlung hat die gleichen Be­fugnisse wie die ordentliche Haupt­ver­sammlung.
4. Für die Durch­führung gelten die gleichen Be­stim­mungen wie in § 11.

§15
Satzungs­änderung kann nur mit ¾-Mehrheit der er­schienen Mit­glieder er­folgen.

§ 16
Bei Auf­lösung oder Auf­hebung des Ver­eins oder bei Wegfall steuer­be­günstigter Zwecke fällt das Ver­mögen an den Jagd­verein Hubertus Giessen u. Um­ge­bung e.V., der es un­mittelbar und aus­schließlich für gemein­nützige Zwecke zu ver­wenden hat. Be­schlüsse über die Ver­wendung des Ver­mögens dürfen erst nach Ein­willigung des Finanz­amts aus­ge­führt werden.

Giessen, den 26. März 2011

1.Vorsitzender, Klaus Schwan
2.Vorsitzender, Yannick Zöllner

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