Wurftauben Club Oberhessen e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Wurftauben Club Oberhessen“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter Nr. VR 637 am 22.09.1969 eingetragen und hat seinen Sitz in Gießen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Wurftaubenschiessens, des Büchsenschiessens sowie des Kurzwaffenschiessens. Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Hessischen Schützenverbandes, sowie des Landessportbundes Hessen, deren Satzungen er anerkennt.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 20 Jahre,
b) jugendliche Mitglieder unter 20 Jahren,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder (können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden).
2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist die schriftliche Bürgschaft zweier Bürgern erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen und Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb der Frist von einem Monat gezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahren.
Bei Schießveranstaltungen ist den Anordnungen des Schießleiters bzw. dessen Stellvertreter unbedingt Folge zu leisten. In Fällen der Zuwiderhandlungen kann vom Schießleiter bzw. dessen Stellvertreter Platzverweis erteilt werden.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 2). Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§ 9 Beiträge der Mitgliedschaft
1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
2. Jedes Mitglied zahlt bei Eintritt den Beitrag für das laufende Jahr sowie für das folgende Geschäftsjahr im Voraus. Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Aufnahmeantrag eine ausgefüllte und unterschriebene Bankeinzugsermächtigung beizufügen.
3. Der Vorstand ist ermächtigt im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres den Beitrag für das nächste Jahr einzuziehen.
4. Bei Eintritt von neuen Mitgliedern ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
5. Über die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Hauptversammlung.
§ 10 Leitung und Verwaltung
1. Der 1. und 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderungen des 1. Vorsitzenden tätig oder wenn er besonders dazu beauftragt wird.
2. Der Vorstand besteht aus dem
1. ersten Vorsitzenden,
2. zweiten Vorsitzenden,
3. Schatzmeister,
4. Schriftführer,
5. Schießleiter,
6. stellvertretenden Schießleiter.
Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter ausüben.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt, in jährlicher abwechselnder Folge für Nr. 1, 3 und 5 bzw. 2, 4 und 6 entsprechend § 10 Abs. 2 dieser Satzung, beginnend mit dem 1.1.1980. Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte bis zur jeweiligen Neuwahl.
4. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzung und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegen zuzeichnen ist.
5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
§ 11
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnteil, Zuwendung, unverhältnismäßig hohe Vergütung oder ähnliches bezahlt werden.
§ 13
Die Hauptversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1. Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seinen Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Genehmigungen des Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken und Geräten.
g) Satzungsänderungen.
h) Anträge.
i) Verschiedenes.
2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Über jede Hauptversammlung ist vom Schriftführer oder einem bestimmten Protokollführer ein Protokoll zu führen, das von diesem und dem Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 14
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angaben des Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.
§15
Satzungsänderung kann nur mit ¾-Mehrheit der erschienen Mitglieder erfolgen.
§ 16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Jagdverein Hubertus Giessen u. Umgebung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Giessen, den 26. März 2011
1.Vorsitzender, Klaus Schwan
2.Vorsitzender, Yannick Zöllner
Angaben ohne Gewähr